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Studie PRO REGION NEUSIEDLERSEE

206 Die RVS Wildschutz ist seit 2007 durch Erlass des BMVIT verbind- ASFINAG und den Landesbaudirek- - richtungen dienen der Vermeidung der VerkehrsteilnehmerInnen und 2007). Die Richtlinie ist in der Region von großer Bedeutung da mit dem Alpen-Karpaten-Korridor ein über- - gion Leithagebirge – Neusiedler See - lässigkeit gewährleistet werden muss Die Mindeststandards und Richt- Straßen mit „Vollbarrierewirkung“ anzuwenden. Kriterien für Vollbarrierewirkung F F metern oder mehr eingezäunt“ F „Im Grünlandbereich zwischen Siedlungen sind auch Barrieren mit einer Länge von weniger als 2 Kilometern zu berücksich- Siedlungen sonst bedeutsame würden“ F „Straßen mit einem JDTV-Wert - den wenn parallel eine Bahnli- nie mit 120 bis 300 Zügen/ 24 Stunden parallel im Abstand Landesstraßen und Gemeinde- straßen mit Vollbarrierewirkung und Straßen mit Teilbarrierewirkung müssen im Rahmen des Planungs- prozesses eigens beurteilt werden. An Autobahnen und Autostraßen mit - bahnen sind im Grünland Wildzäune oder bauliche Anlagen zu errichten. Bezüglich des Einsatzes und der An- - und VertreterInnen der Jagd Wild- schutzeinrichtungen an neuen und bestehenden Straßen in die Planung miteinbeziehen müssen. Als Grundlage und Entscheidungs- - zirksverwaltungsbehörden und die je beliebig gewählten Straßenab- richtungen eingerichtet werden. Grundsätze und Richtwerte Breite und Anzahl werden in der RVS - kung“. Im Rahmen von Verkehrsbau- projekten müssen die notwendigen und naturschutzrelevanten Grund- - - Richtwerte anwenden zu können. - rung von Wildschutzeinrichtungen genau vorgegeben. - eigneten Wildschutzeinrichtungen bedeuten hohe Zusatzkosten bei Verkehrsprojekten und müssen bei geplanten Projekten von Beginn eine der wesentlichsten Maßnahmen „An Autobahnen und Autostraßen mit baulich getrenn- ten Richtungsfahr- bahnen sind im Grünland Wildzäune oder bauliche Anla- gen zu errichten.“

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